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    ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN (AVB)

    ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN (AVB) - FIPA GMBH, 85737 ISMANING

     

    § 1 Geltungsbereich und Form

    1. Diese AVB gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden. Sie finden nur Anwendung, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

    2. Alle unsere Lieferungen und Leistungen, auch aus künftigen Geschäftsabschlüssen, erfolgen auf Basis dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

    3. Entgegenstehende oder anders lautenden Bedingungen des Kunden werden nur Vertragsinhalt, wenn wir ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zustimmen. Dieses Zustimmungserfordernis gilt insbesondere dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Lieferungen vorbehaltlos ausführen

    4. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt einer solchen Vereinbarung ist vorbehaltlich des Gegenbeweises unsere schriftliche Bestätigung maßgeblich.

    5. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder unserer Leistungen gelten unsere Bedingungen als angenommen

    6. Rechtserhebliche Erklärungen oder Anzeigen des Kunden sind schriftlich oder in Textform (per Email, Brief oder Fax) abzugeben; gesetzliche Formvorschriften werden nicht berührt. Ein Schweigen unsererseits auf Erklärungen oder Anzeigen des Kunden gilt nur dann als Bestätigung, wenn die Parteien dies zuvor vereinbart haben

    7. Wird uns neben der Lieferung auch die Montage übertragen, wird diese von uns im Rahmen eines von der Lieferung unabhängigen selbständigen Werkvertrages durchgeführt. Für einen solchen Vertrag gelten vorrangig die besonderen Bestimmungen zu Montage und Inbetriebnahme und ergänzend diese AVB.

    § 2 Vertragsschluss und Inhalt

    1. Unsere Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind. Insbesondere Maßangaben, Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts-, Leistungs- und Verbrauchsangaben sowie sonstige Beschreibungen sind nur annähernd maßgeblich, es sei denn, sie sind als verbindlich bezeichnet. Sie sind zudem, solange nichts anderes vereinbart wird, keinerlei Garantie oder sonstige Zusicherung einer Beschaffenheit.

    2. Sämtliche Angebotsunterlagen dürfen Dritten ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.

    3. Die Bestellung des Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Die Annahme durch uns kann entweder durch Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

    4. Für den Umfang der Lieferung ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend.

    § 3 Lieferzeiten, Lieferfristen

    1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor einer Einigung über alle kaufmännischen und technischen Details, insbesondere nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Vorauszahlung.

    2. Lieferfristen und Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie konkret mit dem Kunden vereinbart sind (Fixtermine). Sie beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung der Ware. Teillieferungen sind zulässig. Jede Lieferung gilt als selbständiges Geschäft.

    3. Fälle höherer Gewalt und sonstige Ereignisse, auf die wir keinen Einfluss haben und die die Lieferung verzögern, verhindern oder unzumutbar machen, wie z.B. Betriebsstörungen aller Art, behördliche Anordnungen, Transportverzögerungen, Streiks, Krieg, Aussperrung, entbinden uns entschädigungslos von unseren Verpflichtungen aus dem Liefervertrag, Hindernisse vorübergehender Natur allerdings nur für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei unseren Zulieferern eintreten und weder diesen noch uns ein Verschulden trifft.

    4. Ein Lieferverzug unsererseits entsteht dann nicht, wenn Verzögerungen aufgrund von Exportkontrollen oder Genehmigungsverfahren eintreten. Auch Hindernisse aufgrund internationaler Vorschriften, Embargos oder sonstiger Beschränkungen bewirken keinen Lieferverzug seitens FIPA.

    5. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abruf und Einteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben, und zwar spätestens 1 Monat vor Beginn des jeweiligen Liefermonats. Wird nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, so sind wir nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern.

    § 4 Gefahrübergang, Entgegennahme

    1. Lieferungen erfolgen ab Werk auf Kosten des Kunden. Die Gefahr des Untergangs, des Verlusts oder der Beschädigung der Ware geht mit der Aushändigung der Ware an das zur Versendung bestimmte Transportunternehmen auf den Kunden über, bei Annahmeverzug mit Eintritt des Verzugs.

    2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir zur Berechnung von Lagergebühren und sonstigem Mehraufwand berechtigt. Wir berechnen für jeden angefangenen Kalendertag eine pauschale Entschädigung von 0,5 Prozent, maximal 15 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß abgenommen wurde. Die Berechnung eines höheren Schadens bleibt uns unter Anrechnung der Pauschale möglich, dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass uns ein geringerer Schaden entstanden ist.

    3. Wir sind berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über die Ware zu verfügen und den Kunden mit angemessenen verlängerten Fristen zu beliefern.

    § 5 Preise und Zahlungsbedingungen

    1. Unsere Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung und Transportkosten zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

    2. Etwaige Steuern, Zölle, Gebühren und sonstige öffentlichen Abgaben trägt der Kunde.

    3. Es werden folgende Mindermengenzuschläge erhoben: € 10,00: bei Inlands-Bestellungen mit einem Warenwert von unter € 50,00 netto / € 18,00: bei Auslands-Bestellungen mit einem Warenwert von unter € 250,00 netto.

    4. Jede Zahlung hat ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen, sofern nichts anders vereinbart ist.

    5. Ein Skonto-Abzug wird nicht gewährt, wenn sich der Kunde mit der Begleichung einer Rechnung in Verzug befindet.

    6. Zahlungen werden auf die ältesten fälligen Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Zinsen und Kosten verwendet, und zwar in der Reihenfolge Kosten, Zinsen, Hauptforderung.

    7. Ist der Kunde in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, werden alle noch offenen einschließlich eventuell gestundeter Forderungen sofort zur Zahlung fällig.

    8. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 10 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Ein weiterer Verzugsschaden wird dadurch nicht berührt.

    9. Aufrechnung oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten, sind. Die Aufrechnung ist uns gegenüber schriftlich zu erklären. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

    § 6 Eigentumsvorbehalt

    1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.

    2. Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen stets in unserem Namen und Auftrag, ohne uns jedoch zu verpflichten. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden, vermischt oder verarbeitet, so erwerben wir Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Einkaufspreis zuzüglich Mehrwertsteuer) zum Wert der uns nicht gehörenden Gegenstände zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung. Erfolgt die Verbindung Vermischung oder Verarbeitung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig das Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns unentgeltlich.

    3. Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten zu warten und ausreichend zum Neuwert gegen die üblichen Gefahren zu versichern, insbesondere gegen Feuer, Wasser und Diebstahl, und den Abschluss solcher Versicherungen auf Verlangen nachzuweisen. Der Kunde tritt bereits jetzt seine Ersatzansprüche aus diesen Versicherungsverträgen an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

    4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, sind wir zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts berechtigt, die Geschäftsräume des Kunden zu betreten und die Vorbehaltsware an uns zu nehmen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder die Pfändung der Vorbehaltsware durch uns bedeutet nur dann einen Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.

    5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich unterrichten.

    6. Der Kunde ist widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Der Kunde tritt schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung) zustehenden Forderungen sicherungshalber an uns ab. Die Abtretung nehmen wir hiermit an. Bei Veräußerungen von Waren, an denen wir Miteigentum haben, beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsanteil, der unserem Miteigentumsanteil entspricht. 

    7. Der Kunde ist widerruflich zum Einzug der abgetretenen Forderung berechtigt. Die Einziehungsermächtigung erlischt, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wird oder in Zahlungsschwierigkeiten gerät.  Wir sind zur Sicherung unserer Ansprüche jederzeit berechtigt, dem Kunden des Kunden die Abtretung offen zu legen.

    8. Zu anderen Verfügungen, z. B. Sicherungsübereignung oder Verpfändung über die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren oder über die an uns abgetretenen Forderungen ist der Kunde nicht berechtigt.

    9. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten nicht nur vorübergehend die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, so werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

    10. Sind in dem Land, in dem sich unsere Ware bis zur vollständigen Tilgung aller Forderungen befindet, nur andere, dem Eigentumsvorbehalt jedoch vergleichbare Sicherungsrechte zulässig, so gelten diese hiermit als vereinbart. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, an allen zu ihrer Erlangung erforderlichen Maßnahmen mitzuwirken.

    § 7 Sachmängel

    1. Bei Verletzung einer Vertragspflicht stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu.

    2. Mängelansprüche entstehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder bei natürlicher Abnutzung. 

    3. Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seine gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) erfüllt hat.

    4. Die regelmäßige Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Sie verkürzt sich bei Verwendung der Ware im 2-Schichtbetrieb (16 Stunden tägliche Einsatzdauer) auf 3 Monate und bei 3-Schichtbetrieb (24 Stunden tägliche Einsatzdauer) auf 2 Monate, beginnend mit der Ablieferung der Ware. Durch eine Nachbesserung oder Nachlieferung verlängern sich o.a. Fristen nicht. Die Geltung längerer Gewährleistungsfristen aus dem Gesetz, z.B. bei Bauwerken, wird nicht berührt. Bei Verschleiß ist jeglicher Anspruch auf Gewährleistung ausgeschlossen.

    5. Alle Teile oder Leistungen, die einen Sachmangel aufweisen, sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzuliefern oder neu zu liefern, wenn ein Mangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Der Kunde gewährt uns 2 Nachbesserungsversuche. Die Nacherfüllung ist ausgeschlossen, wenn sie für uns mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

    6. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden sind, vorbehaltlich Ziffer 8, ausgeschlossen. 

    7. Wir haften nicht für Schäden an der von uns gelieferten Ware, die nach Gefahrenübergang nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind, insbesondere durch Änderung der Ware selbst, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, übermäßige Beanspruchung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, mangelhafte oder unsachgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel sowie durch den Transport. 

    8. Wir haften auch nicht für Schäden, die durch von FIPA bereits vormontierte, fertige Baugruppen entstehen, wenn diese nicht vor Inbetriebnahme durch den Kunden auf ihre Eignung für die jeweilige Anwendung geprüft wurden. 

    9. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit sie sich erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort als ihren ursprünglichen Lieferort verbracht wurde. 

    10. Bei nicht begründeten Mängelrügen werden wir Ersatz der uns hierdurch entstandenen Aufwendungen verlangen, mindestens 20 % des beanstandeten Warenwertes. Die Berechnung eines höheren Schadens bleibt uns unter Anrechnung der Pauschale möglich, dem Kunden ist der Nachweis gestatte, dass uns ein geringerer Schaden entstanden ist.

    11. Mängelansprüche gegen uns darf der Kunde nicht abtreten.

    § 8 Sonstige Haftung

    1. Für Schäden haften wir nur
      a)    bei Vorsatz
      b)    bei grober Fahrlässigkeit
      c)    bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
      d)    bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit wir garantiert haben,
      e)    aus dem Produkthaftungsgesetz
      f)    wegen schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

    2. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Schadenersatz begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

    3. Ein weiterer Schadenersatz ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schäden, die nicht an den Vertragsgegenständen selbst entstanden sind.

    4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten unserer Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

    5. Eine Änderung der Beweislastregeln ist mit den vorstehenden Bestimmungen nicht verbunden.

    6. Der Kunde verpflichtet sich, Hinweise auf Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch der Produkte nicht zu beseitigen und nicht abzuändern. Über Risiken bei der Verwendung unserer Produkte oder mögliche Produktfehler wird uns der Kunde unverzüglich informieren. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten stellt uns der Kunde von Produkthaftungs-ansprüchen Dritter frei.

    § 9 Spezielle Regelungen zum Webshop zu Vertragsschluss und Zahlungsbedingungen

    1. Unsere Produktabbildungen im Webshop stellen kein verbindliches Angebot auf den Abschluss eines Kaufvertrages dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung, im Webshop Waren zu bestellen. 

    2. Mit Anklicken des Buttons [„Jetzt zahlungspflichtig bestellen“ / „kaufen“] gibt der Kunde ein verbindliches Kaufangebot ab. Der Kunde kann vor Auslösung die Bestellung überprüfen und korrigieren. 

    3. Nach Eingang des Kaufangebots erhält der Kunde eine automatisch erzeugte E-Mail, mit der wir bestätigen, dass wir die Bestellung erhalten haben (Eingangsbestätigung). Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme des Kaufangebots des Kunden dar. 

    4. Ein Kaufvertrag über die Ware kommt erst mit unserer Auftragsbestätigung zustande oder wenn wir die Ware an den Kunden senden. 

    5. Die Zahlung erfolgt derzeit wahlweise per: 
      Rechnung, Sofortüberweisung, Kreditkarte, Paypal oder Vorkasse. 

    6. Die Auswahl der jeweils verfügbaren Bezahlmethoden treffen wir. Wir behalten uns insbesondere vor, Lieferungen nur gegen Vorkasse vorzunehmen. 

    7. Bei Zahlung per Kreditkarte wird der Kaufpreis zum Zeitpunkt der Bestellung belastet.

    8. Bei der Bezahlung mit PayPal wird der Kunde im Bestellprozess auf die Website des Online-Anbieters PayPal weitergeleitet. Um den Rechnungsbetrag über PayPal bezahlen zu können, muss der Kunde dort registriert sein.
       
    9. Weitere Hinweise werden beim Bestellvorgang erteilt.

    § 10 Rechtswahl, Gerichtsstand und Sonstiges

    1. Die Vertragssprache ist deutsch.

    2. Wir sind berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen etwaigen Rechtsnachfolger zu übertragen und uns bei der Erfüllung des Vertrags Dritter zu bedienen. 

    3. Der Kunde darf seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht auf Dritte übertragen.

    4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder des Liefervertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollten Regelungslücken bestehen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. 

    5. Erfüllungsort ist Ismaning. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehen, ist München. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch am Gerichtsstand seines Sitzes zu verklagen.

    6. Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und sonstiger Konventionen über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.

    Stand: 03/2019